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Indizierung von Wolfenstein 3D wird aufgehoben

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33 Comments
Rigolax Oct 27, 2019 @ 2:05pm 
Update, 27. Oktober: Wie angekündigt, wurde Wolfenstein 3D aus dem Index entfernt. Ferner wurde auch das spielerisch sehr ähnliche Spear of Destiny gestrichen.
Rigolax Oct 5, 2019 @ 6:41am 
@holydiver95 korrekt, müsste von Amts wegen wohl gestrichen werden, da diese Fassung von Doom 2 aufgrund von "im Wesentlichen inhaltsgleich" zu Wolfenstein 3D indiziert wurde. Gilt ferner auch für Spear of Destiny, welches ebenso wegen Inhaltsgleichheit zu Wolfenstein 3D indiziert wurde.
FloosWorld Oct 5, 2019 @ 6:36am 
Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber Doom 2 ist in der US-Fassung aufgrund der Wolfenstein-Level noch indiziert, oder?
Rigolax Oct 4, 2019 @ 12:00pm 
Ne, das spukt seit Ewigkeiten so durch's Internet. Vermutlich, weil der Einzelhandel sich keine Titel ohne Kennzeichen ins Regal stellt (früher noch eher), falls die tatsächlich mal indiziert werden oder gar strafbare Inhalte aufweise würden.
RonjaLin Oct 4, 2019 @ 11:57am 
Oops, dann hatte ich das falsch verstanden. Vielen Dank für die Aufklärung!

Das mit dem wie indiziert behandeln wusste ich aber noch aus einem alten Artikel. Kann sein, dass das noch vor der USK war und später geändert wurde, ohne dass ich das mitbekommen habe.
Rigolax Oct 4, 2019 @ 3:49am 
Merk übrigens grad, ich hatte im Artikel "verrohrend" geschrieben. :steamfacepalm:
Rigolax Oct 4, 2019 @ 3:43am 
Außerdem wird/wurde nicht gerichtlich verneint, dass eine "verrohende Wirkung" vorliegt. Die Gerichte haben sich nicht mit der Indizierung der BPjM befasst.
Rigolax Oct 4, 2019 @ 3:42am 
Nein, ungeprüfte Spiele sind allgemein nicht wie jugendgefährdend anzusehen oder so zu behandeln, sonst hätte ich im Text auch nicht geschrieben, dass Wolfenstein 3D mit Wegfall der Indizierung „im Grunde“ öffentlich angeboten werden kann. Als Trägermedien sind ungeprüfte Spiele nach § 12 Abs. 1 und 3 JuSchG wie USK/FSK 18 zu behandeln und als Online-Angebot nach § 5 JMStV müssen/dürfen die Anbieter gar selbst über die Altersfreigabe entscheiden. Davon abgesehen können solche Titel aber schwer jugendgefährdend oder strafrechtlich relevant sein und damit auch so Einschränkungen unterliegen.

USK-FAQ:https://usk.de/fuer-unternehmen/haufige-fragen-unternehmen/ Spannender Aufsatz eines bekannten Juristens über den Unterschied offline/online: https://community.beck.de/2017/12/13/der-deutsche-jugendschutz-ist-nicht-mehr-verfassungskonform
RonjaLin Oct 4, 2019 @ 3:24am 
Wie schon oben im Text geschrieben wurde, werden sich Publisher wohl absichern müssen, indem sie eine Prüfung abwarten. (2/2, danke an das 1000-Zeichen-Limit)
RonjaLin Oct 4, 2019 @ 3:24am 
Das ist ein interessanter Fall. Ein ungeprüftes Spiel ist ja als jugendgefährdend anzusehen und deshalb so zu behandeln, als ob es indiziert wäre, was den Verkauf angeht (d.h. nur im Ab-18-Bereich und ohne jegliche Minderjährigen zugänglichen Verweise darauf - ähnlich Pornographie). Jetzt haben wir hier aber schon eine Listenaufnahme und Listenstreichung vorliegen, ohne dass (meines Wissens jedenfalls) damals eine entsprechende Prüfung vorgenommen wurde. De facto wird also gerichtlich verneint, dass eine verrohende Wirkung vorliegt, d.h. es wird eine jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt, wodurch ohne Prüfung theoretisch ein offener Verkauf wie bei nichtindizierten 18+-Titeln in Betracht kommen sollte(?). Allerdings ist das wegen der NS-Symbolik, die nicht gerichtlich entsprechend auf strafrechtliche Relevanz überprüft wurde, möglicherweise trotzdem nicht erlaubt. (1/2)