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Wie ich bereits öfters sagte, halte ich (mittlerweile) eine Indizierung auf B oder D für faktisch unmöglich bei diesen Titeln, da die angeblich posendarstellenden Figuren nicht "teilweise unbekleidet" im Sinne der Strafrechtsnormen sein dürften; die Jugendschutzstrafrechtsnorm hat ja hingegen keine Kleidervorschrift. Dies ist wohl eng auszulegen, nicht im umgangssprachlichen Sinne.
Vergleiche § 15 Abs. 2 Nr. 4 (analog JMStV; gelten übrigens alle auch per se für virtuelle Darstellungen nach wohl insgesamt h.M.):
und § 184b/c Abs. 1b StGB:
Hinzukommt, dass bei den strafrechtlichen Normen zumindest bei über 14-jährig, also jugendlich, wirkenden Figuren noch ein Pornographiecharakter vorhanden sein muss, der bei diesen höchstens "Softcore"-Titeln wohl kaum zu vermuten ist.
Allerdings bin ich weder ein Jurist noch besonders versiert in dieser speziellen Thematik. Diese Aussagen stützen sich auf Fachaufsätze, die ich zu dem generellen Thema gelesen habe. Ein spezieller Fachaufsatz zu dem neuen Themenkomplex der Anime-Games in Deutschland ist mir nicht bekannt, weswegen ich auch nichts wirklich Qualifiziertes wiedegeben kann.
Zu beachten ist noch, ob die Titel bei der USK nur durch das Regelverfahren und die Berufung gingen. Bisher ist mir kein Fall bekannt, bei dem der Antragssteller die Appellation bemüht hatte/konnte. Dieses Verfahren kann nur ausgelöst werden, wenn game als Verband der USK seine Unterstützung für den Antragssteller ausspricht. Von Seiten der OLJB wurde im Falle von Peach Beach Splash ja die Appellation nach einer Jugendfreigabe ab 16 Jahren im Berufungsverfahren ausgelöst, was in Keine Jugendfreigabe (ab 18) endete.
Bei Valkyrie Drive: Bhikkhuni weiß ich bis heute übrigens nicht, was da Sache war bei der BPjM. Ich verstehe auch immer noch nicht, was die USK da jetzt geprüft hat, also mit oder ohne DLC. Das dürfte hier ja signifikant sein.
Bezüglich Criminal Girls 2: Party Favors müsste man mal in Erfahrung bringen, ob die Indizierung auf A nun aufgrund einfacher oder schwerer Jugendgefährdung war. Konkret: Sah man schwer jugendgefährdende Posendarstellungen minderjährig wirkender Figuren (nach JuSchG) oder zum Beispiel nur das Indizierungskriterium der Unsittlichkeit erfüllt ( http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendgefaehrdungstatbestaende/Gesetzlich-geregelte-Fallgruppen/unsittlichkeit.html ). Die BPjM gibt hier vermutlich gerne Auskunft, muss mal wer angehen.
Dazu muss ich sagen, dass ich hier nicht die diversen VN-Games auf Steam beachte, die schlicht self-publisht werden. Fairerweise muss man doch feststellen, dass Valve bislang kaum Qualitätskontrollen hat und da einiges durchrutschen könnte. Problematisch sind vor allem die Uncut-Patches der Anbieter bzw. die Uncut-Versionen auf Drittplattformen, welche als Telemedien auch indizierungrelevant sein könnten. Bei der Schwemme an Titeln dürfte es sicherlich welche geben, die indizierungsfähig sind (und sei es nur aufgrund einfacher Pornographie). Eine Indizierung auf Teil C oder D ist an sich nicht-öffentlich, was auch ein Problem darstellt.
Generell können übrigens auch USK geprüfte Titel beschlagnahmt werden (oder FSK). Kommt aber nicht vor, wäre absurd.
Kurioserweise hat die BPjM z. B. mal "No Room in Hell" auf Listenteil C indiziert. Das Spiel ist F2P auch noch auf Steam. Also solche Telemedien können auch bei ihnen landen, falls die antrags- bzw. anregungsberechtigten Stellen das gerne wollen. Generell sind diese aber offenbar tatsächlich müde geworden; man bedenke nur, wie lange es gedauert hat, bis Carmageddon: Max Damage indiziert wurde.