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Verkauf „gebrauchter“ Software unter Voraussetzungen zulässig
Автор сообщения: CB
Entscheidungsgründe des BGH zu usedSoft-Urteil
Recht & Gesetz 2
Als der EuGH Mitte 2012 nach einem Vorabentscheidungsersuchens des BGH aus 2011 entschied, dass nach Unionsrecht gebrauchte Software prinzipiell weiterverkauft werden darf, gingen die Wogen hoch. Der BGH entschloss sich im Sommer 2013 dieser Sichtweise zu folgen. Nun wurden auch die Entscheidungsgründe hierzu veröffentlicht.

All dem zugrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem Unternehmen usedSoft. Letzteres hatte noch gültige Softwarelizenzen, die von ihren ursprünglichen Käufern nicht mehr benötigt wurden, an Dritte weiterveräußert – darunter auch Produkte von Oracle. Oracle klagte daraufhin, in weiterer Folge ging die Auseinandersetzung durch alle Instanzen. Da die Thematik unter den Geltungsbereich von Unionsrecht fiel, aber auch Unklarheiten diesbezüglich bestanden, wurde vom BGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Dieser bejahte in einer weit beachteten Entscheidung (C-128/11) die prinzipielle Rechtmäßigkeit einer Weiterveräußerung – ein Monate zuvor erschienener Schlussantrag des zuständigen Generalanwaltes hatte dies bereits indiziert.

Danach konnte der BGH im Verfahren am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08) selbst eine Entscheidung treffen. Dabei entschied er zwar nicht den Rechtsstreit selber – das bisherige Urteil des OLG München wurde aufgehoben und an selbiges zur Neuverhandlung zurückverwiesen –, traf aber für die Thematik generell relevante Feststellungen. Dabei folgte er im Wesentlichen der Argumentation des EuGH und zerlegte dabei über weite Strecken die Argumentation Oracles im doppelten Wortsinn in deren Einzelteile.

Wesentliche rechtliche Feststellungen

Zum Einen greift nun der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz bei jeder erstmaligen Veräußerung eines unbefristeten Nutzungsrechtes an Software. Das bedeutet, dass dem Hersteller danach kein Recht mehr zukommt, über einen weiteren Vertrieb des veräußerten Produktes durch den Erstkäufer zu bestimmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass letzterer das Produkt ohne Einschränkungen weiterveräußern darf. Etwaige Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die gegenteiliges behaupten, sind unwirksam (Randnummern 31, 32 und 67 des Urteils). Für einen wirksamen Erwerb durch einen Dritten reicht es aus, dass die Programmkopie von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterzuladen, es bedarf keiner Übergabe von physischen Datenträgern (Randnummer 44).

In der Randnummer 57 hält der BGH weiterhin detailliert fest, unter welchen Voraussetzungen Erwerber „gebrauchter“ Softwarelizenzen die notwendige Programmkopie „rechtmäßig erwerben“ können. Im Regelfall dürfte hier ein Download von der Herstellerseite selbst ausreichen.

Auch das Aufspaltungsverbot von Lizenzen wird näher definiert. Eine unzulässige Aufspaltung einer Lizenz bezieht sich lediglich auf einzelne Lizenzen im Wortsinn, nicht aber auf Volumenlizenzen. Diese stellen eine Ansammlung von Einzellizenzen dar. Eine teilweise Veräußerung von Volumenlizenzen ist somit laut BGH zulässig. Eine unzulässige Aufspaltung liegt vor, wenn ein Ersterwerber seine Lizenz weiterveräußert, die von ihm genutzte Kopie aber nicht zeitgleich unbrauchbar macht (Randnummer 63).

Anmerkungen:

Im Urteil wird stellenweise von „Eigentum an“ und dem „Verkauf“ einer Softwarekopie gesprochen. Diese Wortwahl ist aber nicht im deutschen Kontext zu verstehen, sondern als eine begrifflich weiter gefasste unionsrechtliche Terminologie. Für Deutschland definiert der BGH in Randnummer 43 den Begriff des „Verkaufs einer Lizenz“ dermaßen:
Mit dem Begriff „Weiterverkauf der Lizenz“ ist vielmehr gemeint, dass die Nacherwerber mit dem Erwerb der „erschöpften“ Programmkopie unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG das gesetzliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms erlangen
Ein Vorabentscheidungsverfahren ist immer dann notwendig, wenn ein nationales Gericht nicht weiß, wie genau eine Unionsnorm anzuwenden und eine Deutung dieser erforderlich ist. Das darf ausschließlich der EuGH vornehmen. Dieser teilt dann seine abstrakte Rechtsansicht mit, die im weiteren Verfahren zwingend zu beachten ist. In der Sache selbst entscheidet dann wieder das nationale Gericht.
Das Urteil (I ZR 129/08) ist eine Leitsatzentscheidung und unter diesem Link im Volltext (PDF) abrufbar.[juris.bundesgerichtshof.de]

Quelle: www.computerbase.de

Wäre schön wenn darauf ein STEAM-Admin/Mod drauf eingehen könnte den nach aktueller Auslage erlaubt das JEDEN Deutschen Steam-User seinen Account und deren Inhalte an 3. zu verkaufen!
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Falsch da Steam Spiele in Deutschland vertreiben möchte sind sie an Deutsche Gesetze genau so gebunden wie jeder andere Anbieter.
Отредактировано BalmungD; 30 янв. 2014 г. в 6:27
Автор сообщения: BalmungD
Wäre schön wenn darauf ein STEAM-Admin/Mod drauf eingehen könnte den nach aktueller Auslage erlaubt das JEDEN Deutschen Steam-User seinen Account und deren Inhalte an 3. zu verkaufen!
Korrekt, Valve kann deswegen hier nicht gegen den Verkäufer gerichtlich vorgehen.
Das hindert sie aber nicht daran, hinterher den Account von den USA aus trotzdem stillzulegen.
Отредактировано red; 30 янв. 2014 г. в 6:31
Автор сообщения: BalmungD
Wäre schön wenn darauf ein STEAM-Admin/Mod drauf eingehen könnte
Wird aber keiner, zumindest nicht im deutschen Bereich.
Автор сообщения: |«ScReaM»|
Da Steam seinen Sitz nicht in Deutschland hat, kann denen das Urteil völlig egal sein.

Nicht so ganz ;)
Автор сообщения: red
hinterher den Account trotzdem stillzulegen.

Dies wäre Rechtswidrig und zu dem Punkt zu kommen das Valve nicht in Deutschland sitzt das Stimmt! Sie sitzen in L-2449 Luxembourg und unterstehen somit immer noch dem EG/EuGH auf deren Grundlage das BGH sein Urteil aufbaut. Somit ist dieser Urteilsspruch auch für Valve bindend.
Автор сообщения: Pantheon
Автор сообщения: BalmungD
Wäre schön wenn darauf ein STEAM-Admin/Mod drauf eingehen könnte
Wird aber keiner, zumindest nicht im deutschen Bereich.

Es gibt derzeit keinen aktiven deutschen Forum-Mod, daher wird dir von denen keiner antworten. Valve-Mitarbeiter achten auch nicht auf das deutsche Forum, du müsstest dich deshalb, wenn du eine offizielle Antwort erhalten willst, an den Steam Support unter support.steampowered.com wenden. Wichtig ist dabei, dass du einen seperaten Support-Account erstellst, da die Login-Daten deines Steam Accounts nicht funktionieren werden.
Отредактировано Max; 30 янв. 2014 г. в 6:35
War es nicht so das STEAM wegen dem Urteil die "Nutzungs Bedingungen" für Deutschland geändert hat, so das wir hier nur noch eine "Lizenz zum spielen" der Software kaufen und nicht mehr das Produkt selber? Ist natürlich nur Fachchinesich aber damit kommt Steam darum herum dieses Urteil zu beachten weil wir offiziell nicht Besitzer unserer gekauften Spiele sind, sondern nur eine Lizenz zum spielen derselben erworben haben.
Des wegen ist es auch so verdammt Wichtig. Wir kaufen ja nur Lizenzen und nun haben wir das Recht auf unsere Seite das wir auch diese Lizenzen weiter verkaufen dürfen. Egal was für AGBs irgend ein Anbieter sich da auf die Stirn druckt.
Отредактировано BalmungD; 30 янв. 2014 г. в 6:51
@red: ich beziehe mich dennoch auf die Inhalte des Accounts! Von der Software erhalte ich eine Lizenz mit der ich das Spiel auf meinem Account spielen darf.
Somit darf ich vielleicht nicht den Account an sich verkaufen die aber mit diesem Account verknüpften Lizenzen ;)
Somit muss also demnächst eine Funktion rein die mir Erlaubt meine Rechtlich erworbenen Lizenzen an einen anderen Account zu verkaufen.
Отредактировано BalmungD; 30 янв. 2014 г. в 7:15
sicher? erlauben ist nicht das gleiche wie ermöglichen
Sollte es nach dem Deutschen Recht erlaubt sein muss der Verbreiter der Lizenz die Möglichkeit gewährleisten das der Nutzer dieser Lizenz im Sinne des Gesetzes auch nutzen darf.
Sprich Valve müsste, sollte jemand sich auf dieses Urteil berufen, eine Funktion einbauen die dies Gewährleistet. Sollte Valve ablehnen mit der Begründung es wäre nicht möglich könnte der Kläger sich auf sein Deutsches (gegeben falls auch Europäisches) Recht berufen und da hilft auch nicht so eine billige Ausrede ;)
Ich sag nur mal Vorratsdatenspeicherung damals hieß es auch das wäre rein Technisch gar nicht möglich und hat es den Staat in irgend einer Form interessiert?
Das Gesetz ist am Ende knallhart durch gezogen worden.

In Falle Valve ist das ja auch so eine Lustige Sache mit Steam ^^
Sollte Valve angenommen sich aus dem Europäischen Markt zurückziehen. Mit der Begründung das man sich nicht diesen Gesetzen beugen möchte wird es ab diesen Punkt sau Witzig.
Den hier begeht dann Valve eine Vertragsverletzung gegenüber dem Käufer und Valve müsste dann alle Lizenzen auf jedem EU Account in Voller Summe erstatten und das wären viele Milliarden Euro ^^
Отредактировано BalmungD; 30 янв. 2014 г. в 8:07
Software und Computerspiele sind nicht das selbe - "Computerspiele sind „nicht nur” Software, sondern auch Werke nach allgemeinen urheberrechtlichen Maßstäben, auf die die Infosoc-Richtlinie anwendbar ist."

Die Nintendo-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf Computerspiele[www.telemedicus.info]

Автор сообщения: Aus dem verlinkten Artikel
Der Schutz technischer Maßnahmen greift bei Computer- und Videospielen – im Gegensatz zu herkömmlicher Software ohne weitere kreative Elemente. Und nach der Argumentation des EuGH steht auch fest, dass die UsedSoft-Entscheidung auf Computerspiele nicht ohne weiteres übertragbar ist.

Über alles Weitere kann man derzeit jedoch nur mutmaßen. Der Schluss liegt nahe, dass der EuGH Computerspielen einen weiteren Schutz gewähren will als bloßer Software („nicht nur Computerprogramme, sondern auch...”). Wie genau der Konflikt zwischen InfoSoc- und Software-Richtlinie aber aufgelöst werden soll, wird der EuGH noch genauer erklären müssen.

Die Tendenz geht zu geschlossenen Systemen, innerhalb derer Kopierschutzumgehung, Privatkopie und Weiterkauf ohnehin (fast) unmöglich ist. Zwar können Rechteinhaber – je nach künftiger Judikatur und Gesetzgebung – bestimmte Handlungen nicht mehr untersagen. Ein Anspruch auf all diese Nutzungshandlungen (im Sinne der oft irrtümlich bemühten Begrifflichkeit des „Rechts auf Privatkopie”) besteht indes nicht. Stellt sich also die Frage, wie effektiv DRM zukünftig vor allem in technischer Hinsicht sein wird und was Drittanbietern und Nutzern dann überhaupt noch möglich ist.

und noch

EuGH: Gebrauchte Softwarelizenzen können weiterverkauft werden[www.telemedicus.info]

Автор сообщения: Aus EuGH Artikel
Die Entscheidung wird massive Auswirkungen darauf haben, wie Software künftig vertrieben wird. Der EuGH hat jedoch auch klargestellt, dass technische Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig sind, um Raubkopien zu verhindern (hierzu bereits das Half-Life-2-Urteil des BGH).

Half Life 2 Urteil besagt das es zulässig ist Software/Computerspiele an einen Account zu binden. Und da wären wir dann wieder bei dem Problem das der Hersteller eine Kopie nicht ermöglichen muss - indem er z.B. dazu gezwungen wird die Lizenz vom Account zu lösen.
Отредактировано Fuchs808; 30 янв. 2014 г. в 10:51
Gähn. Schon wieder so ein Möchtegern-Rechtsprofi.

Tipp: verklage Valve. Wenn das alles so sicher ist besteht ja kein Risiko.

Offenbar hat sich bisher aber noch keiner getraut -- oder es hat keiner gewonnen.
Отредактировано Kargor; 30 янв. 2014 г. в 10:52
Software und Computerspiele sind nicht das selbe

In diesem Fall betrifft es bei dem Urteil nicht das Wort Software sondern um den Begriff Lizenzen!
Da man bei Steam also kein Spiel sondern eine Lizenz erwirbt mit der man das Spiel dann spielen darf greift genau das Urteil hier!
Das du im Steam auch keine Spiele sondern Lizenzen erwirbst kannst du ganz gemütlich in den Nutzungsbedingungen von Steam lesen. Somit greift also dieser Urteilsspruch!

Tipp: verklage Valve. Wenn das alles so sicher ist besteht ja kein Risiko.

Brauch ich doch nicht, macht für mich doch schon das "Verbraucherschutz NRW" die am 21.01.2014 diesen Spaß eröffnet hat ;)
Отредактировано BalmungD; 30 янв. 2014 г. в 10:55
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Дата создания: 30 янв. 2014 г. в 6:21
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